Haftpflicht-Kriegsversicherung für die Luftfahrt

Haftpflicht-Kriegsversicherung für Luftfahrzeuge

Innerhalb der Versicherungsbedingungen für die Luftfahrzeug- Haftpflichtversicherung sind Schäden ausgeschlossen, die unter anderem zusammenhängen mit Kriegs- oder Terrorereignissen. Hierbei ist es nicht relevant, ob diese im eigenen Land oder in einem aktuell von diesen Ereignissen gefährdeten Land geschehen.

Durch den Abschluss einer Haftpflicht-Krieg-Versicherung bzw. den Einschluss der so genannten Klausel AVN. 52 zur Haftpflichtversicherung kann Deckungsschutz für diese Gefahren erlangt werden. Der Abschluss dieses Zusatzes ist obligatorisch.

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