Haftpflichtversicherung gemäß BADV für die Luftfahrt

Haftpflichtversicherung gem. BADV

Dies ist nach § 3 der Bodenabfertigungsverordnung eine Pflichtversicherung. Alle Dienstleister an Flughäfen (Bodenabfertigungsdienste) müssen eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abschließen. Hier können zum Beispiel Schäden auftreten, die abgedeckt wären: administrative Bodenabfertigung, Überwachung, Gepäckabfertigung, Frachtabfertigung, Postabfertigung, Vorfelddienste, Reinigungsdienste, Betankungsdienste, Flugbetriebsdienste, Besatzungsdienste, Bodentransportdienste, usw.

Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung aller Haftungsfragen, die Übertragung berechtigter Schadensersatzansprüche und die Erfüllung berechtigter Schadensersatzverpflichtungen.

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