
Haftpflichtversicherung gem. BADV
Dies ist nach § 3 der Bodenabfertigungsverordnung eine Pflichtversicherung. Alle Dienstleister an Flughäfen (Bodenabfertigungsdienste) müssen eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abschließen. Hier können zum Beispiel Schäden auftreten, die abgedeckt wären: administrative Bodenabfertigung, Überwachung, Gepäckabfertigung, Frachtabfertigung, Postabfertigung, Vorfelddienste, Reinigungsdienste, Betankungsdienste, Flugbetriebsdienste, Besatzungsdienste, Bodentransportdienste, usw.
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung aller Haftungsfragen, die Übertragung berechtigter Schadensersatzansprüche und die Erfüllung berechtigter Schadensersatzverpflichtungen.
Angebot einholen